Urheberrecht an Scripten

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  • Urheberrecht an Scripten

    Hallo,

    ich habe mal ne Frage in wie weit Flashdateien verändert werden dürfen.

    Gehen wir von folgendem Fall aus:
    Ein Kunde hat als Auftrag die Erstellung eines Spieles erteilt, mit der Forderung, auch die Fla-Dateien zu erhalten (also nicht die Rechte daran).

    Was darf der Kunde an diesen Dateien selbständig ändern? Da komplexere Scripte, Anwendungen und Programme dem Urheberrecht unterliegen, gehe ich mal davon aus, dass das auch für Flashdateien gilt. Ist der Kunde zum Beispiel berechtigt die Grafiken auszutauschen, um das Spiel dann mit den neuen Grafiken auf seiner Webseite anzubieten, oder sogar als 2. Spiel (Vervielfältigung)?

    Liege ich richtig, dass er weder Teile des Scriptes verändern, noch hinzufügen darf?

    Hab ich irgendetwas zu beachten?

    Danke für Eure Hilfe!!!

  • #2
    mir ist es zwar schleierhaft, weshalb du dem kunden die fla-dateien zur verfügung gestellt hast (der konnte ja garnichts anderes damit wollen, als das spiel zu modifizeren), aber imho bist du als erschaffer der urheberrechtsinhaber und bleibst es bis zum lebensende, ob du willst oder nicht. du mußt schon explizit verwertungsrechte herausgeben.
    (-:
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    • #3
      ach ja: www.123recht.net - wenn du jemanden mandatieren möchtest
      die haben auch ein forum
      (-:
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      • #4
        Auf jeden Fall bist Du Urheber und somit liegen alle Rechte bei Dir. Der Kunde hat nur das Recht, im Ausmaß seiner Lizenzen die Software zu nutzen. Normalerweise, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, auf einer einzigen Maschine.

        Für Änderungen braucht er Deine Erlaubnis. Hält er sich nicht daran, ist das ein Verstoß gegen das Urheberrecht und Du kannst Schadenersatz fordern.

        Das Problem beim Urheberrecht ist der extrem hohe Streitwert, der dabei angesetzt wird. Damit mußt Du bei der Klage die Kosten von einigen tausend Euro vorstrecken und erhältst sie vom Beklagten zurück, wenn Du das Verfahren gewinnst. Ein Brief vom Anwalt hat auch nur dann einen Sinn, wenn Du bereit bist, ggf. die Klage einzubringen. Andernfalls bleibst Du auf den Anwaltskosten sitzen.

        Pech, wenn der Beklagte nichts hat. Dann zahlst Du alles selbst und hast eine (wertlose) Forderung gegen ihn. Leider gibt es keine Rechtsschutzversicherung, die dieses Risiko abdeckt.

        In Deinem Fall würde der Kunde sicher behaupten, daß die Änderungen erlaubt wurden, da Du ihm die Quellcodes mitgeliefert hast. Das wäre ein Indiz, das seine Behauptung für einen Richter glaubhaft erscheinen lassen könnte.

        Vergiß die Sache und sei beim nächsten mal schlauer. Quellcodes nur gegen (saftigen) Aufpreis oder nur zur Sicherheit, falls Du keine Fehlerbehebung machen würdest. Aber schriftlich die Weitergabe und Änderungen ausschließen.

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        • #5
          Hi,
          ich bin mir da nicht ganz sicher, aber hat nicht der Auftraggeber in diesem Fall das Urheberrecht???
          Dieser bezahlt ja eigentlich nur für eine Dienstleistung...
          mfg
          Günni


          Praxis: Jeder kann´s, aber keiner weiß wie´s geht...
          Theorie: Jeder weiß wie´s geht, aber keiner kann´s ...
          Microsoft vereint Praxis und Theorie: Nix geht und keiner weiß warum
          City-Tiger - Online durch die Straßen tigern...

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          • #6
            @Günni

            Nein, das Urheberrecht liegt IMMER bei der Person, die das Werk erschaffen hat und das ist immer der Programmierer. Auftragserteilung ist keine eigenständige, schöpferische Leistung und begründet kein Urheberrecht.

            Der Auftraggeber erwirbt mit dem Bezahlen der Rechnung nur das Nutzungsrecht an der Software. Und das auch nur im vereinbarten Ausmaß. Ist nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart, hat der Auftraggeber eine einzige Lizenz und darf die Software somit nur auf einer Maschine oder Website in Betrieb nehmen.

            Alle anderen Rechte bleiben beim Programmierer. Der kann mit dem Ding machen, was er will und es z.B. 1000-de male verkaufen. Das steht dem Auftraggeber keinesfalls zu. Ebenso stehen dem Auftraggeber auch keine Änderungen an dem Werk, dem Titel oder der Urheberbezeichnung zu.

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            • #7
              Re: @Günni

              Original geschrieben von Wolfgang13
              Alle anderen Rechte bleiben beim Programmierer. Der kann mit dem Ding machen, was er will und es z.B. 1000-de male verkaufen. Das steht dem Auftraggeber keinesfalls zu. Ebenso stehen dem Auftraggeber auch keine Änderungen an dem Werk, dem Titel oder der Urheberbezeichnung zu.
              Der Auftraggeber kann aber sehr wohl das alleinige Nutzungsrecht erwerben - und ggf. auch Verwertungsrechte - wenn er es weiter verwerten / ändern möchte ... aber alles muß explizit verhandelt werden.
              Natürlich darf der Programmierer sein Werk nur dann auch an Dritte weitergeben, wenn er auch Urheber der Ideen war - aber das muß man ihm erst einmal beweisen .
              (-:
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              • #8
                @kill_bill

                Das alleinige Nutzungsrecht könnte er sich ausverhandeln. Das müßte aber ausdrücklich vereinbart werden. Automatisch hat er es nicht. Das müßte sich aber auch im Preis bemerkbar machen.

                Das alleinige Verwertungsrecht steht dem Urheber zu. Der könnte es aber ganz oder teilweise abtreten, so wie das z.B. bei Büchern der Fall ist, wo ausschließlich der Verlag das Buch verwertet, zumindest die gedruckte Form. In diesem Fall stehen aber dem Urheber angemessene Tantiemen zu. Werden keine Tantiemen für jede verwertete Kopie bezahlt, wäre das wahrscheinlich sittenwidrig und rechtsunwirksam.

                Das Urheberrecht schützt ein Werk. Das kann z.B. ein Werk der Literatur, Musik, Film, Foto, bildende Kunst oder Software sein. Eine Idee ist kein Werk und kann nicht geschützt werden. Wenn das möglich wäre, dann wäre mit dem ersten Webshop das Urheberrecht für die Idee an den Erfinder gegangen und alle anderen Webshops wären ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Aber zum Glück sind Ideen nicht schützbar.

                Es ist also völlig unerheblich, wer die Idee hatte. Relevant ist nur, wer das Werk geschaffen hat und das ist immer der Entwickler (oder Grafiker, Fotograf, Musiker, Maler, Bildhauer, Autor, Filmproduzent, ...)

                Wenn Du z.B. zum Fotografen gehst, um Dir Passfotos machen zu lassen, dann ist der Fotograf Urheber, obwohl Du den Auftrag erteilt hast. Du hast dann nur das Nutzungsrecht an den Abzügen. Du darfst diese Fotos nicht einscannen und im Internet veröffentlichen oder eigene Abzüge davon anfertigen. Das steht nur dem Urheber zu, und das ist der Fotograf.

                Auch der Inhalt einer Datenbank kann ein Werk im Sinne des Urheberrechtes sein, und ist somit geschützt. Es muß sich, wie bei jedem Werk um eine eigentümliche, geistige Schöpfung handeln.

                Würdest Du z.B. eine Datenbank mit Ferienhotels im Internet betreiben, dürfte niemand diese Daten auslesen, um daraus eine eigene Sammlung zusammenzustellen. Man darf diese Daten nur so verwenden, wie dies vom Urheber erlaubt wurde, also zu Vergleichs- und Buchungszwecken. Es kann sich auch niemand darauf berufen, daß er dies nicht gewußt hätte, weil im Urheberrecht jede Form der Nutzung ausdrücklich vom Urheber eingeräumt werden muß, sofern sie über das übliche Maß hinausgeht. Im Zweifel ist vom Gericht zu Gunsten des Urhebers zu interpretieren !

                Wenn Du auf Deiner Website irgendwelche eigene Texte anbietest (z.B. ein Tutorial für Flash), dann darf niemand diesen Text kopieren und auf seiner Website einbinden oder in einer Zeitschrift abdrucken. Nichteinmal, wenn er darauf hinweist, daß Du der Urheber bist. Er braucht Deine Zustimmung dafür, denn Du hast das alleinige Verwertungsrecht für das Tutorial.

                Selbst wenn dann ein Dritter von der (unrechtmäßigen) Wiedergabe eine Kopie auf einer weiteren Website veröffentlicht, ist der dem Urheber gegenüber haftbar. Er kann sich höchstens am Zweiten schadlos halten, wenn er nachweisen kann, daß dieser ihn getäuscht hat, indem er das Werk als das Seine ausgegeben hat und ihm die Nutzung erlaubt hat. Das ist aber für den Urheber irrelevant, denn der kann seine Ansprüche gegen den Zweiten und Dritten geltend machen.

                Die Tücke am Urheberrecht ist, daß es ziemlich kompliziert und auch sehr streng ist, da es früher für die breite Masse bedeutungslos war und nur Spezialisten wie z.B. Verlage betroffen hat. Heute, wo jeder im Internet alles mögliche veröffentlicht, werden immer mehr Leute davon betroffen und da entstehen dann aus dem persönlichen Rechtsempfinden oft Ideen über die Rechtsnatur, die nicht dem Gesetzt entsprechen. Das führt leider immer wieder zu unguten Diskussionen mit Auftraggebern und kann teure Prozesse nach sich ziehen, wenn ein Auftraggeber glaubt, daß er Urheber wäre und mit der Entwickelten Software (Bilder, ...) tut, was er will und das Ding z.B. selbst kopiert und einen schwungvollen Handel damit aufzieht. Selbst wenn er es kostenlos weitergibt, schädigt er den Programmierer, der dann den entgangenen Gewinn einfordern kann. Das geht so weit, daß der Urheber über das Gericht eine Buchprüfung beim Beklagten fordern kann, deren Ziel es ist, das Ausmaß des Schadens zu ermitteln. Solche Verfahren erreichen schnell Prozesskosten jenseits der 10.000.- Euro. Und der Verlierer zahlt dann alles. Das kann eine Firma ruinieren, wenn jemand meint, daß man als Auftraggeber gleichzeitig Urheber wäre.

                Um solchen Ärger zu vermeiden, ist es sicher ratsam, die urheberrechtlichen Gegebenheiten in seinen AGB festzuhalten und diese jedem Kunden bei der ersten Kontaktaufnahme nachweislich zu schicken. Es ist allemal besser, so etwas im Vorhinein zu klären, als später Ärger und Gerichtsverfahren am Hals zu haben.

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                • #9
                  Re: @kill_bill

                  Original geschrieben von Wolfgang13
                  Eine Idee ist kein Werk und kann nicht geschützt werden. Wenn das möglich wäre, dann wäre mit dem ersten Webshop das Urheberrecht für die Idee an den Erfinder gegangen und alle anderen Webshops wären ein Verstoß gegen das Urheberrecht. Aber zum Glück sind Ideen nicht schützbar.
                  wobei das ja teilweise auch anders gesehen wird, stichwort: one-click-patent von amazon.
                  das ist nach meinem verständnis auch bloss eine "idee" ...
                  I don't believe in rebirth. Actually, I never did in my whole lives.

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                  • #10
                    @ Wolfgang13: ich habe (fast) nichts anderes behauptet

                    vielleicht habe ich das mit der idee ein wenig falsch dargestellt.

                    will ich mich mal präziser ausdrücken: angenommen das fla-spielchen geht darum, ein ibea-regal zusammenzustecken - urheber regal: ibea - urheber spiel: programmierer.

                    nun baut ibea mittels fla-datei das regal-system anton darein. - darf ibea nicht - aber ich darf auch nicht mein tolles steckstpiel mit dem ibea-regal an dritte veräußern, da ich nicht urheber des dem spiel zugrunde liegenden regal bin - das meinte ich vorhin mit idee.

                    inwiefern man ideen - nachdem man sie zu papier gebracht hat - schützen kann (mittels patent oder "muster"-schutz) kann ich nicht sagen - aber ist eine idee geschützt oder unterliegt ein teil des endergebnisses nicht dem urheberrecht des programmierers (oder uhrebers) so hat der programmierer für dieses - vorher schon mit urheberrecht belegte lediglich (hoffentlich) verwertungsrechte und darf somit nicht machen, was er will - es sei denn, er baut das regal aus und ein eigenes spanplattenregal ein.
                    für den auftraggeber würde das wiederum bedeuten, er müßte mit dem programmierer eine vertragliche übereinkunft erzielen, in der geregelt ist, dass der programmierer bis zum lebensende kein neues stecksystemspiel basteln darf ...

                    na, egal - der sich ein urheberrecht erschaffende ist in diesem land glasklar im vorteil - und da ich kein auftraggeber bin, grins ich mir einen

                    Würdest Du z.B. eine Datenbank mit Ferienhotels im Internet betreiben, dürfte niemand diese Daten auslesen, um daraus eine eigene Sammlung zusammenzustellen. Man darf diese Daten nur so verwenden, wie dies vom Urheber erlaubt wurde, also zu Vergleichs- und Buchungszwecken. Es kann sich auch niemand darauf berufen, daß er dies nicht gewußt hätte, weil im Urheberrecht jede Form der Nutzung ausdrücklich vom Urheber eingeräumt werden muß, sofern sie über das übliche Maß hinausgeht. Im Zweifel ist vom Gericht zu Gunsten des Urhebers zu interpretieren !
                    da wäre ich mir allerdings nicht so sicher, denn: urheberrecht gibt´s nur auf werke, die auch eine gewisse schöpferische tiefe haben
                    weitere informationen / links zum thema urheberrecht vs copyright
                    Zuletzt geändert von kill_bill; 06.02.2004, 15:34.
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                    • #11
                      Re: Re: @kill_bill

                      Original geschrieben von wahsaga
                      wobei das ja teilweise auch anders gesehen wird, stichwort: one-click-patent von amazon.
                      das ist nach meinem verständnis auch bloss eine "idee" ...
                      gibt es da nicht sogar ein eu-gesetz zur eindämmung der "trivial-patente"?? - ich bin da nicht up-to-date aber ist möglich, dass das patent garnicht mehr rechtens ist...-will aber nichts gesagt werden.

                      hier ist aber wichtig, dass es sich hierbei nicht mehr um nur eine idee sondern schon um ein patent handelt - sprich eine durchaus klar dokumentierte idee - so wie das patent auf nummernschilder-buchstaben in domainnamen ... war aber auch so ein trivial-patent.

                      EDIT:
                      so erschreckend es ist: imho war das one-click-patent eine technik !
                      Zuletzt geändert von kill_bill; 06.02.2004, 15:36.
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                      • #12
                        @ wahsaga

                        Das mit den Patenten auf Software ist in Europa zum Glück (noch) nicht relevant und wird es hoffentlich auch nie werden. Das wäre der Tod der Softwareentwicklung. Außerdem wäre hier Urheberrecht von Patentrecht zu unterscheiden. Patente schützen Verfahren, während Urheberrecht sich auf geistiges Eigentum bezieht.


                        @ kill_bill
                        will ich mich mal präziser ausdrücken: angenommen das fla-spielchen geht darum, ein ibea-regal zusammenzustecken - urheber regal: ibea - urheber spiel: programmierer.
                        Für das Regal gibt es kein Urheberrecht. Urheberrecht bezieht sich auf geistiges Eigentum, währen ein Regal ein Gebrauchsgegenstand des alltäglichen Lebens ist. Außer, das Regal wäre als Werk der bildenden Kunst zu verstehen. Dieser Nachweis würde ibea aber wohl kaum gelingen.

                        Du dürftest das Spiel sehrwohl mit dem ibea Regal weiterverkaufen (falls Du jemand dafür findest), da das Regal nicht urheberrechtlich geschützt ist. Jeder andere Hersteller darf genau so ein Regal herstellen und vermarkten.

                        Das ganze wäre nur dann unzulässig, wenn Dir die Bilder für das Regal von ibea zur Verfügung gestellt worden wären. Dann hätte ibea bzw. deren Fotograf das Recht am Bild und Du dürftest das nicht mit Deinem Programm gemeinsam verwerten. Sobald Du aber ins Geschäft gehst und dort ein eigenes Foto anfertigst, das Du für das Spiel verwendest, ist ibea draußen.

                        Wenn es sich aber um ein Werk handelt, in dem Werke verschiedener Urheber vereint sind, haben alle gemeinsam Miturheberschaft und können nur gemeinsam über das Werk verfügen (z.B. Film + Filmmusik). Keiner hat das Recht, das Ding nur zum eigenen Gewinn zu verwerten oder einseitig zu verändern. Stell Dir vor, der Autor der Musik schneidet plötzlich Teile aus dem Film heraus und verkauft oder vermietet den Film dann.

                        Z.B.: Arbeiten 3 selbständige Programmierer gemeinsam an einem Programm, so entsteht ein einziges Werk, das urheberrechtlich geschützt ist, an dem aber 3 Miturheber gemeinsam die Rechte halten. Es kann dann nicht einer der Programmierer das Ding 10 mal verkaufen und den Erlös für sich behalten. Er müßte die anderen beiden am Erlös entsprechend beteiligen. Aber jeder der drei hat alleine die Möglichkeit, Urheberrechtsverletzungen zu verfolgen. Dafür braucht er die Zustimmung der anderen beiden nicht.

                        Das mit der Werktiefe, die ein Urheberrecht begründet, ist sehr nieder anzusetzen, da sich die Gerichte nicht mit der Frage auseinand setzen können, ob ein Gemälde Kitsch oder hohe Kunst ist. Aber es stimmt schon, daß das Werk eine eigenständige Schöpfung sein muß. Das ist auch das Problem beim Schutz von Websites. Die sind meistens nicht durch das Urheberrecht geschützt, weil sie kaum individuelle Ansätze enthalten, die über das übliche Maß hinausgehen. Von dieser Problematik ist aber nur das Design der meisten Websites betroffen. Die Software die dahinter steht, in Form von PHP, ASP, JSP oder sonst was, ist sehrwohl urheberrechtlich geschützt. Dabei ist die Werktiefe weitgehend unerheblich.

                        Allerdings würde man in der Praxis sicher nicht durchkommen, wenn man das programmgesteuerte Einblenden des aktuellen Datums als geschütztes Werk bezeichnen würde und jemand verklagt, der das auf die selbe Weise tut, wie es der "Urheber" getan hat.

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                        • #13
                          @wolfgang

                          wieder muß ich dir zustimmen und ja, ich sehe es ein - das ibea - regal darf verwendet werden...
                          (zitat des im 9.posting angegebenen links)
                          Zu den geschützten Werken (§2 I UrhG) gehören:
                          1.Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
                          2.Werke der Musik;
                          3.pantomimische Werke einschließlich Werke der Tanzkunst;
                          4.Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
                          5.Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
                          6.Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
                          7.Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne; Karten, Skizzen; Tabellen und plastische Darstellungen
                          somit war das beispiel wieder falsch und gemeint war ein von enem bei ibea arbeitenden künstler entworfenes ibea-regal mit einer annehmbaren künstlerischen tiefe - sprich ein kunstwerk - können wir uns darauf einigen?

                          dennoch würde dem von dir angeführten beispiel mit der datenbank die schöpferische tiefe fehlen
                          (-:
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                          • #14
                            @ kill_bill
                            dennoch würde dem von dir angeführten beispiel mit der datenbank die schöpferische tiefe fehlen
                            Nein. Hier geht man davon aus, daß ein gewisser Aufwand notwendig war, um die Sammlung zusammenzustellen. Der Aufwand ergibt sich aus dem Einrichten der Website, Software, Hostingkosten, laufender Betreuungsaufwand, Werbung, ...

                            Es wird nicht verlangt, daß so eine Sammlung vollständig oder sehr umfangreich sein muß, wobei aber größerer Umfang sicher eine stärkere Position verleihen würde. Aber ohne Zweifel wäre so eine Sammlung eine eigenständige Schöpfung.

                            Anders wäre wahrscheinlich eine Datenbank zu betrachten, die alle Postleitzahlen eines Landes enthält. Diese Daten kann sich jeder leicht und ohne nennenswerten Aufwand besorgen. Außerdem wäre der Nachweis kaum zu führen, daß die Postleitzahlen tatsächlich aus einer bestimmten Datenbank ausgelesen wurden (außer es sind absichtlich ein paar Fehler drin). Auch wäre die Eigenständigkeit der Sammlung wohl nicht gegeben, da sie mit zunehmender Eigenständigkeit immer unbrauchbarer werden würde. Aber das ist ein Sonderfall.

                            Normalerweise ist der Inhalt einer Datenbank nicht mit dem Inhalt einer ähnlichen Datenbank vergleichbar, da immer unterschiedlicher Datenbestand vorliegen würde. Und dieser Inhalt ist geschützt.

                            Stell Dir vor, Du trägst mit erheblichem Aufwand Daten über Leute zusammen, die einen Zweitwohnsitz besitzen. Solche Daten können für Marketingzwecke sehr wertvoll sein. Dann kommt jemand, liest alle Daten aus und verwertet sie für eine Werbeaktion. Ich bin überzeugt, daß Du dann keinen Zweifel daran hättest, daß Dir Schaden an Deinem geistigen Eigentum zugefügt worden ist und Du würdest sicher den Mißbrauch verfolgen.

                            Ein anderes Beispiel: Ein Immobilienmakler für Luxusobjekte hat 5 Immobilien zu verkaufen. Das Billigste um 3 Mio. Euro. Dazu hat er sich im Lauf der Zeit eine Datenbank mit 50 potentiellen Käufern erarbeitet. Ist dieser extrem kleine Datenbestand nicht schützenswert ?

                            Wie bereits gesagt, können sich die Gerichte nicht mit der Werktiefe als absolute Größe beschäftigen. Sie ist nicht messbar und wird sehr großzügig interpretiert. Eine Sammlung von 1.000 gut gepflegten Datensätzen kann für eine kleine Firma von enormen Wert sein, während eine größere Firma einen Bestand von 1.000.000 Datensätzen mit viel Datenschrott verwaltet. Wer ist nun schützenswert ? Hat die kleine Firma kein Urheberrecht, bloß weil ihre Datenbank nur 1.000 Einträge umfaßt ? Tritt das Urheberrecht erst bei 1.001 oder 999.999 Datensätzen in Kraft ? Solche Merkmale sind in rechtlicher Hinsicht bedeutungslos. Es geht nur um geistiges Eigentum an einer eigenständigen Schöpfung. Das sagt nichts über Umfang oder Qualität aus.
                            Zuletzt geändert von Wolfgang13; 06.02.2004, 17:35.

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                            • #15
                              hm, da muß ich mich wohl geschlagen geben *grummel*

                              aber so richtig ein beweis war das nicht - nebenbei wäre alleine die möglichkeit, eine fremde datenbank auszulesen, ein datenschutzrechtliches problem

                              ja, man kann sie auch parsen ... aber wie ist es, wenn ich nun die ferienhoteldatenbank zitiere ???
                              (-:
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