[WERBUNG] darf man das?

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    darf man solche Werbung schalten??

    gruß
    berni

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  • #2
    ist denn "Vergleichende " Werbung nicht in Germany untersagt ?

    aber ganz genau weiss ich es natürlich auch nicht !
    <Life>Traumprojekt-Die Design-Community</life>

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    • #3
      Laut dem was ich gefunden habe und dir zugeschickt habe, ist es seit 1998 erlaubt. Oder habe ich da was falsch gelesen?
      *winks*
      Gilbert
      ------------------------------------------------
      Hilfe für eine Vielzahl von Problemen!!!
      http://www.1st-rootserver.de/

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      • #4
        Soweit ich weiß ist vergleichende Werbung erlaubt nur traut es sich in Deutschland keiner... Burger King hat es letztens mal wieder versucht aber die Werbung dann auch wieder abgesetzt ich sag nur Ronald McDonald bei Burger King...

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        • #5
          vergleichende Werbung ist erlaubt, solange du den Ruf des anderen nicht Beschädigst mit falschen Aussagen...

          z.B.: bei a stürzen 3x am Tag die Rechner ab...

          aber selbst dann ist es immer noch ermessensache und dürfte von Anwälten geklärt werden...

          demnach dürfte die Werbung ok sein! Außerdem finde ich sie gut!

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          • #6
            http://www.sakowski.de/onl-r/onl-r45.html

            Vergleichende Werbung
            im E - Commerce

            Einleitung

            Werbung kann für Verbraucher besonders interessant sein, wenn nicht nur die Ware oder Dienstleistung selbst beworben wird, sondern wenn sie hinsichtlich Preis oder Qualität einem direkten Vergleich mit Konkurrenzprodukten ausgesetzt wird. Ein direkter Vergleich wird durch das Medium Internet mit seinen direkten Verlinkungsmöglichkeiten zusätzlich unterstützt. Seit 1998 hat sich die Rechtslage und Rechtsprechung im Bereich der vergleichenden Werbung neu ausgerichtet.


            Gesetzgebung

            Der Bundesrat hat am 14.7.2000 durch Verabschiedung eines Reformgesetzes vergleichende Wertung ausdrücklich für zulässig erklärt, soweit sie nachprüfbar ist, der Wahrheit entspricht und nicht irreführend ist. Dadurch wurde die Richtlinie 97/55/EG des Europ. Parlaments und des Rates vom 6.10.1997 in deutsches Recht umgesetzt. Die UWG - Änderungen sind im September 2000 durch Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I, 1374) in Kraft getreten.


            Rechtsprechung

            Der Bundesgerichtshof hatte bereits vor Inkrafttreten des Reformgesetzes in insgesamt drei Entscheidungen die Kehrtwende hin zur Zulässigkeit vergleichenden Werbung vollzogen (Urteil v. 5.2.1998 = NJW 1998, 2208 - "Testpreis-Angebot"; Urteil v. 23.4.1998 - I ZR 2/96; Urteil v. 15.10.1998 = NJW 1999, 948 - "Vergleichen Sie"). Die erstgenannte Entscheidung war auch deshalb richtungsweisend, weil der BGH hier zum ersten Mal in seiner Geschichte auf der Grundlage einer EU-Richtlinie entschied, bevor die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt wurde. Zuvor war vergleichende Werbung von der Rechtsprechung grundsätzlich als Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG) angesehen und damit für unzulässig erklärt worden. Allerdings weist der BGH auf den Ausnahmecharakter der Entscheidungen hin. Die "richtlinienkonforme Auslegung" nationaler Rechtsvorschriften vor der Umsetzung einer EU-Richtlinie soll nicht zum Regelfall werden. Hier ging es allerdings um den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Die Ansicht hierzu könne nicht von einem Fristablauf, sondern nur von gegenwärtigen Anschauungen der Verkehrskreise abhängig gemacht werden, so die Bundesrichter.

            Um das Gebot eines objektiven und nachprüfbaren Vergleichs zu erfüllen, ist es nach Ansicht des BGH nicht notwendig, dass der angesprochene Verbraucher die im Werbevergleich angeführten Eigenschaften ohne weiteres, also ohne jeden eigenen Rechercheaufwand, überprüfen kann. Auch müssen die verglichenen Produkte nicht völlig identisch sein. Es reicht, wenn sie dieselbe Funktion erfüllen, sodass der Käufer sie als austauschbar ansieht. Im Falle einer Preiswerbung muss allerdings klar und unmißverständlich auf preisbildende Unterschiede (z.B. Sonderleistungen) hingewiesen werden.

            [...]

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            • #7
              Fazit.

              Es darf so gewerben werden.
              *winks*
              Gilbert
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              • #8
                oki,

                aber das mit der Rufschädigung ist doch auch wieder sehr dehnbar ???


                und noch einmal: Wettbewerb hat keine guten Sitten !
                <Life>Traumprojekt-Die Design-Community</life>

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                • #9
                  Hi,

                  vielleicht auch nicht.

                  Ich finde das Urteil nicht. Aber es gab mal einen Fall gegen den Domain-Inhaber der www.scheiss-telecom.de .
                  Obwohl jeder Deutsche, der in Besitz eines Festnetzanschluss ist, seine Telecom-Schotten erzählen kann, urteilte das zuständige Gericht, dass es sich hierbei um eine Herabwürdigung der DTAG ( wenn auch begründet ) handelt, die nicht im Einklang mit den Wettbewerbsrecht zu bringen ist.

                  Ob <Strg>+<Alt>+<Entf> auch so zu sehen ist, darf ich ja nicht sagen ...

                  cu

                  Blaster
                  Zuletzt geändert von Blaster; 29.11.2002, 17:33.
                  Yuppi, endlich Elite ...

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                  • #10
                    Berni:

                    Das darfst du nicht:

                    Bestes Beispiel:
                    BurgerKing, hat eine Werbung mit einem Clown gemacht, der in änhlicher Verbindung zu McDonalds stand. Die Werbung wurde vorboten.

                    Da dein Banner Strato anspricht, wird dir das auch untersagt, denn es gibt kein ATO Befehl, im gegensatz zum STR Befehl.

                    Aber ich glaube, du wirst nur gezwungen, denn Banner wegzunehmen, also keine Strafe.

                    ich hab auch plan
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                    • #11
                      ebent lief ein Bericht auf N-TV über vergleichende Werbung. Habe ihn aber nicht ganz mit bekommen. Lief im Themen-Bereich die Markenmacher.
                      *winks*
                      Gilbert
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