Nutzungslizenz zu 7% oder 19% MWST

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    Guten Tag,

    Firma A programmiert eine Software und verkauft Nutzungslizenzen, die Software
    wird an den Lizenznehmer elektronisch geliefert (email).
    Die Firma berechnet einen Nettobetrag+ 7% MWST also den ermäßigten Steuersatz, da es um die Überlassung von
    Nutzungsrechten handelt ($12 Abs. 2 USTG) : Zitat:
    "die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben" .
    Urheber des Programms ist ja die Firma A.

    Firma B macht das Selbe nur berechnet Firma B den vollen Steuersatz mit der Begründung:
    "Das mache alle so.." - was auch stimmt, die Mehrheit berechet tatsächlich den vollen Steuersatz - wohl um nichts falsch zu machen. (Obwohl, wenn A Recht hat, der Kunde von B sein
    Geld - zumindest die Differenz -zurückverlagen könnte, also von 'nichts falsch machen' kann keine Rede sein)

    Wer macht es richtig ;-)

  • #2
    Ich sage Firma B, weil eine Software-Nutzungslizenz ja wohl keine Einräumung von dingsbums ist. Die Klausel bezieht sich nach meinem Verständnis auf die Einräumung von Nutzungsrechten an Bildmaterial, Logos, Grafiken, die Urheberrechtlich geschützt sind (also die klassischen Lizenzdeals zwischen Fotografen, Agenturen und deren Kunden). Software dürfte da nicht drunterfallen, genausowenig wie ich einen Auto-Leasingvertrag mit dem Argument durchkriege, daß das Design meines Opel urheberreltich geschützt ist. Bin aber kein Fachmann.

    Daß das USt-ermäßigt ist, hab ich aber auch nicht gewußt. Ich will nicht wissen, wieviel "politische Landschaftspflege" die Werbebranche da betrieben haben muß.

    EDIT:
    Und bei solchen Fragen berät das Finanzamt immer gerne und freundlich, ist meine Erfahrung! Zumindest noch in Tübingen, da haben die sich gefreut daß es einer genau wissen und richtig machen will.
    Zuletzt geändert von pekka; 14.01.2007, 17:18.

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    • #3
      Richtig ist, was dem Gesetz entspricht. Unabhängig vom Verhalten anderer.

      Wenn alle gegen ein Gesetzt handeln, sollte es dem common sense zwar mal angepasst werden, aber bis das geschieht, würde ich eher der niedergeschriebenen Definition von "Richtig" folgen, als der gesellschaftlichen Auffassung. Richter sollen zwar "im Namen des Volkes" entscheiden, aber manchmal haben sie Probleme, den Volkswillen zu erkennen.

      Bei der Frage, welches Gesetz gilt und angewendet werden muß, hilft dir der Anwalt deines Vertrauens.

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      • #4
        Mm, in diesem Fall eher nicht, da ist "richtig", was das Finanzamt am Ende des Jahres als richtig Entscheidet Und es gibt wirklich schönere Dinge auf der Welt, als bei Kunden zuwenig ausgewiesene MwSt-Beträge zurückholen zu müssen, vor allem, wenn die schon Bilanz gemacht haben und so.

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        • #5
          Das Finanzamt kann die Höhe der ausgewiesenen MwSt. nicht beanstanden, solange sie der geltenden Rechtslage entspricht.

          Das FA hat keine Entscheidungsspielraum. Es ist an Gesetze gebunden.


          Übrigens: Wie wird zuviel ausgewiesene MwSt. gehandhabt? Muß man die zurückgeben, abführen oder wird man des vorsätzlichen Betrugs bezichtigt?

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          • #6
            Das stimmt schon, aber bevor man einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt um etwas anfängt, bei dem einem unterm Strich keinerlei finanzielle Einbuße / Mehreinnahme entsteht, ruft man besser kurz dort an und klärt es, meine ich.

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