Neue Anforderungen an Rechnungen ab dem 1.7.2002

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  • Neue Anforderungen an Rechnungen ab dem 1.7.2002

    Folgendes trudelte mir vor einigen Tagen per IT-Projects-Newsletter ins Haus:

    Nach § 14 Abs. 1 a UstG (Umsatzsteuergesetz) muessen Freiberufler und Unternehmen ab dem 01.07.2002 auf ihren Rechnungen "die vom Finanzamt erteilte Steuernummer“ angeben.
    Damit ist nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer (Ust-IdNr.) gemeint, die nur bei Auslandsbezug notwendig ist, sondern die Steuernummer unter der der Freiberufler / das Unternehmen bei seinem Finanzamt gefuehrt wird.
    Hintergrund dieser neuen Regelung ist der Versuch, dem moeglichen Missbrauch von Umsatz- bzw. Vorsteuerdelikten zu begegnen. Die Angabe der Steuernummer soll dem Finanzamt eine schnellere Pruefung der Richtigkeit einer Rechnung ermoeglichen.
    Zwar gilt diese Regelung dem Wortlaut der Vorschrift nach nur fuer Rechnungen von einem Unternehmer an einen anderen (vorsteuerabzugsberechtigten) Unternehmer – jedoch besteht Einigkeit, dass jede Rechnung eines Unternehmers und damit auch die eines Freiberuflers die Steuernummer enthalten soll.
    Erfuellt eine Rechnung ab dem 01.07.2002 diese Anforderung nicht, kann zum einen der Rechnungsempfaenger die Rechnung als nicht ordnungsgemaess zurueckweisen, so dass fuer den Rechnungsstellenden zumindest eine Zahlungsverzoegerung eintritt.
    Eine nicht ordnungsgemaesse Rechnung kann beim Rechnungsempfaenger zum Verlust des Vorsteuerabzugs fuehren. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie vom Autor (Tel 0421/14181, Fax 0421/1692379, www.dr-grunewald.de, rechtsanwalt@dr-grunewald.de)
    Denke das dürften bisher die wenigsten mitbekommen haben, aufgrund der Problematik, daß der Auftraggeber nicht den neuen Richtlinien entsprechende Rechnungen zurückgehen lassen kann, kann sich Unkenntnis über diesen Punkt aber schnell als Existenzbedrohung herausstellen.

    so long
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  • #2
    in der tat, hab davon noch nichts gehört.

    danke für die infos.
    Dieses Schreiben wurde automatisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.

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    • #3
      @CAITS PowerCounter:

      Hmm, habe ich gerade geprüft ... :

      Also habe ich eine Ausgabe zum UStG von 1.Jan 2002 vor mir liegen, da steht in der Tat, dass Rechnung die nach dem 30.6.2002 geschrieben werden §14(1a) Zitat: "Der leistenden Unternehmer hat in der Rechnung die ihm vom Finanzamt erteilten Steuernummer mitzuteilen."
      In der USt-Richtlinie zu §14 Abschnitt 185. Angaben in Rechnung (5) steht: "Wegen der inhaltlichen Anforderungen an Rechnungen für Zwecke des Vorsteuerabzug vgl. Abschnitt 192 Abs.4 und 15."

      In Abschnitt 192 (4) steht etwas über die gesonderten Steuerausweise.
      In Abschnitt 192 (15) steht dann ein Querverweis auf §31 UStDV Angaben in der Rechnung (1) :" Die nach §14 Abs.1 Satz1 des Gesetzes erforderlichen Angaben können in anderen Unterlagen enthalten sein, sofern eine leichte Nachprüfbarbeit der Angaben gewährleistet ist. Auf der Rechnung muß angegeben sein, welche Unterlagen ergänzende Angaben enthalten."
      BGB §§305a-310 Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch AGB. Würde ich dann eiskalt reinsetzen." .... Gerichtstand .... Umsatzsteuer immer in bzg auf USt-Nr: 123/4567/8912 ..." , die richtige Reposte für dienstgeile Steuer-Prüfer ...

      Ups, Rechtsberatung darf in Deutschland nur ein Anwalt geben ... ... ok .... !
      Yuppi, endlich Elite ...

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      • #4
        Danke für die Info, war mich auch neu.

        gruß
        berni

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        • #5
          Achtung, Auskunft meines Steuerberaters!

          Er rät dazu die Rechnungen NICHT gemäß der neuen Gesetzgebung abzuändern, da unsere Politikgrößen da offenbar mal wieder eine Ecke zu kurz gedacht haben.

          Mit der Steuernummer auf der Rechnung kann in Zukunft Hinz und Kunz hingehen und schnell und einfach das für euch zuständige Finanzamt ausfindig machen, da anrufen, sich als "Firma XY" ausgeben und nachfragen, ob mit der letztens geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung alles in Ordnung ist, und ruckzuck ist derjenige über euren Umsatz im Bilde.
          Ähnliche Szenarien sind für jedwede andere Information denkbar und lassen leicht auf Einkünfte/Verluste und dergleichen schließen.

          Das Risiko der selbst beigebrachten Verletzung wichtiger Datenschutzkritierien wiegt deutlich stärker als das Risiko Ärger wegen einer Rechnung ohne diese Nummer zu bekommen, meint mein Steuerberater.

          Empfehlenswert wäre, ihr haltet Rücksprache mit eurer eigenen Fachkraft und eurem Finanzamt, um Ärger zu vermeiden. In der derzeitigen Form ist das Gesetz jedenfalls eher eine Gefahr als nützlich..... und für sowas kriegen die Politiker dann auch noch Geld :-/
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          • #6
            [...]
            Mit der Steuernummer auf der Rechnung kann in Zukunft Hinz und Kunz hingehen und schnell und einfach das für euch zuständige Finanzamt ausfindig machen, da anrufen, sich als "Firma XY" ausgeben und nachfragen, ob mit der letztens geleisteten Umsatzsteuervorauszahlung alles in Ordnung ist, und ruckzuck ist derjenige über euren Umsatz im Bilde.
            Ähnliche Szenarien sind für jedwede andere Information denkbar und lassen leicht auf Einkünfte/Verluste und dergleichen schließen.[....]
            [/B]
            Da brauchst Du doch nicht die Steuernummer für, schon einige Kunden berichten, dass Sie Ihre Einkommensteuererklärung in Händen eines potentiellen Auftragsgebers wiederfanden. Wenn ich meine Bankverbinden spielen lasse, habe ich innerhalb 24h für 15,- € sogar die Kontozüge des Betreffenden (wohl mehr als eine Bonitätsprüfung) vor mir liegen! Und Du glaubst gar nicht was für 30,- € im Ausland aus 'schwarze Listen' noch für Info bekommt.
            Yuppi, endlich Elite ...

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