Neue Gewährleistungspflicht in EDV-Werkverträge

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  • Neue Gewährleistungspflicht in EDV-Werkverträge

    An alle Profies!

    Ab 1.1.2002 tritt die neue Gewährleistungspflicht bei Werkverträgen in Kraft. So wie ich es verstanden habe, muss ich als Programmierer nun nachweisen, dass meine Software bei der Auslieferung "mängelfrei" war oder der Kunde kann innerhalb von zwei Jahren eine Nachbesserung verlangen.
    Deshalb folgende Fragen an euch:
    1) Wie führt man ein solchen Nachweis?
    2) Könnte man in Rahmen der Vertragsfreiheit die Gewährleistungsfrist per Klausel ausnehmen.
    3) Kennt jeden einen Anwalt, der sich nachweislich mit solchen Themen auskennt.

    Für eure Tipps wäre ich dankbar.

    Blaster
    Yuppi, endlich Elite ...

  • #2
    gilt das jetzt nur für software, oder auch für scripts usw.? wann ist ein script nun fehlerhaft, und wann einfach nur unvollständig?

    den nachweis kann man wohl nur leisten, wenn das original bei einem notar hinterlegt wird. bei scripts ( falls die auch unter dieses gesetz fallen ) genügt wohl ein ausdruck, welcher hinterlegt wird.

    und wer soll sowas prüfen? wohl kaum ein richter kann z.b. C++ oder ähnliches ...
    das wird ja das absolute chaos. jeder idiot wird sich über alles und jeden beklagen bzw. ihn verklagen *angst*
    h.a.n.d.
    Schmalle

    http://impressed.by
    http://blog.schmalenberger.it



    Wichtige Anmerkung: Ich habe keine Probleme mit Alkohol ...
    ... nur ohne :-)

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    • #3
      hmm,

      naja ich denke das musste mal kommen, ich meine wenn du eine Mircowelle kaufst und die sich als Fön entpuppt dann ist das auch berechtigter Reklamierungsgrund !

      Damit sumpft man etwas den Markt aus und die ganzen FrontPage WebDesigner werden etwas eingebremst, denn die machen den Markt kaputt !!

      Zwei Jahre sind zwar krass, aber man muss das mal so sehen, wenn zB. das eBay System plötzlich ein Leck hat durch das man jede Auktion gewinnen kann oder manipulieren kann dann ist das ein wirtschaftlicher Schaden für den auch einer haften muss und dass durchaus zurecht!

      @Blaster, hast du dazu irgendwelche Quellenangaben ?

      Kommentar


      • #4
        @JoelH

        Du findest gut Info über IT-Vertragsgestaltung in der C´t 24/01 S.234-238 im folgende Quelle aufgeführt ist: http://www.gks-rechtsanwälte.de. Klicke auf Rechtsgebiete EDV-Recht. Abbschnitt oberhalb Abschnitt 1.4.3 findest du die entsprechende Ankündigung.
        Übrigs ein guter Trick Front-Page-Prutscher zu demaskieren liegt darin, die Seiten mit NS<6.0 aufzurufen. Wenn irgendwelche Konvertierungen von .z.B. Word->htm über XML erfolgten bricht nämlich das Format zusammen, weil IE<5.0 und NS<6.0 XML nich sauber beherrschen. Ich meine, ein gesundes Eigenmarketing, Kompetenz und Qualität sorgt dafür, dass du genug Aufträge bekommst.Und nicht nicht die Konkurrenz.
        Yuppi, endlich Elite ...

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        • #5
          Wenn etwas per Gesetz festgeschrieben ist, kann dies durch keinen Vertrag - auch nicht beiderseitig - außer Kraft gesetzt werden.

          Wär ja noch schöner.
          mein Sport: mein Frühstück: meine Arbeit:

          Sämtliche Code-Schnipsel sind im Allgemeinen nicht getestet und werden ohne Gewähr auf Fehlerfreiheit und Korrektheit gepostet.

          Kommentar


          • #6
            Neue aktuelle Informationen aus dem Internet:

            ACHTUNG!! WICHTIG!!

            Die Schuldrechtsreform kommt!!!100 Jahre Rechtssicherheit werden
            aufgegeben!!!

            Am 01.01.2002 tritt das neue Schuldrecht in Kraft. Wichtige Teile des am
            01.01.1900 in Kraft getretenen BGB werden Makulatur. Die Reform kann ohne
            Übertreibung als historisch und bislang einzigartig gewertet werden!

            Die gravierenden Veränderungen im Schuldrecht haben erhebliche Auswirkungen
            auf sämtliche Bereiche der Vertragsgestaltung, Vertragsabwicklung und des
            Forderungseinzugs.

            Folgende Bereiche werden beispielsweise geändert:

            - Das gesamte Leistungsstörungsrecht mit den für Sie wichtigen Fragen, wann
            der Vertragspartner zum Schadenersatz verpflichtet ist, unter welchen
            Voraussetzungen Sie selbst von der Leistung frei werden, unter welchen
            Umständen und Voraussetzungen Verzug eintritt etc., wird vollständig neu
            gefaßt.
            - Das Kaufrecht wird radikal überarbeitet und in weiten Teilen neu geregelt.
            Eine Wandlung wird es nicht mehr geben, lediglich der Rücktritt und der
            Schadenersatz werden eröffnet. Ein Großteil der Vorschriften, die wir bisher
            aus dem Kaufrecht kennen, werden vollständig entfallen.
            Gewährleistungsfristen verlängern sich beim Kauf von bisher 6 Monate auf
            nunmehr 2 Jahre! Für alle Autohändler gilt: Der bisher übliche
            Gewährleistungsausschluß für Gebrauchtwagen ist nach neuem Recht
            unzulässig!!
            - Ähnlich verhält es sich mit dem Werkvertragsrecht. Die schwierigen
            Unterscheidungen zwischen Folgeschäden und Mangelschaden entfallen in
            Zukunft. Hier sind insbesondere für Werkunternehmer neue Chancen der
            rechtlichen Durchsetzbarkeit Ihrer Ansprüche gegeben.
            - Das Verjährungsrecht, wie wir es bisher kennen, wird ersetzt. Hier drohen
            die größten Gefahren für alle Unternehmer und Kaufleute. Ein Beispiel:
            Verjährungsunterbrechende Tatbestände gibt es in Zukunft nicht mehr, die
            Verjährung kann nur noch durch bestimmte Tatbestände gehemmt werden. Im
            Ergebnis läuft dies auf eine Verkürzung der Verjährung hinaus. Auch die
            bislang geltende regelmäßige Verjährungsfrist von 30 Jahren wird auf 3 Jahre
            (!) reduziert.
            - Ganrantieansprüche werden Verbraucherfreundlicher. Dieses ist ein Problem
            für Produzenten und Einzelhändler!

            Doch damit nicht genug!

            Neben den Grundpfeilern des Zivilrechts werden auch sog. "Nebengesetze"
            geändert. Diese Nebengesetze haben jedoch bereits heute einen wesentlichen
            Bestandteil in den Geschäftsbe-ziehungen eingenommen. Hiervon betroffen sind
            insbesondere:

            - Das Gesetz über die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBG).
            - Das Verbraucherkreditgesetz
            - Das Haustürwiderrufsgesetz
            - Das Fernabsatzgesetz

            All die vorgenannten Gesetze wird es ab dem 01.01.2002 nicht mehr geben!
            Deren Inhalte werden teilweise im BGB integriert, sprachlich neu gefaßt und
            inhaltlich an europäische Richtli-nien angepaßt werden.

            Was bedeutet dies alles für Sie?

            1) Ihre bisher gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen dringend
            überarbeitet werden. Ab dem 01.01.2002 sind diese praktisch nicht mehr
            verwendbar.
            2) Darüber hinaus sind die von Ihnen verwendeten Standardverträge zu
            überarbeiten. Es ist dringend geboten, diese an die ab Anfang kommenden
            Jahres geltende Rechtslage anzupassen.
            3) Ferner müssen die in Ihrem Betrieb oder Unternehmen beschäftigen
            Mitarbeiter, die für den Einzug von Forderungen zuständig sind, unbedingt
            auf die neue Rechtslage eingestellt und über die Neuerungen informiert
            werden. Ansonsten droht unübersehbarer finanzieller Schaden!

            Es ist noch nicht absehbar, wie sich diese tiefgreifende und bislang noch
            nie da gewesene Änderung des geltenden Rechts in Wirtschaft und Praxis
            auswirken wird. Wir rechnen mit einer regelrechten Prozeßflut.

            Um Streitigkeiten für Sie als uns wichtigen Mandanten von vornherein zu
            vermeiden, bieten wir Ihnen an, Sie auf dem schwierigen Weg der Anpassung
            von Anfang an zu begleiten. Bitte überlegen Sie, welches der folgenden
            Angebote für Sie geeignet ist, um den Weg in das neue Schuldrecht zu
            beschreiten:

            1. Schulung durch unsere Anwälte in Ihrem Unternehmen vor Ort durch ein
            Kurz-Seminar. Ein Skriptum mit den wesentlichen Änderungen wird zur
            Verfügung gestellt.
            2. Überarbeitung Ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
            3. Anpassung Ihrer Standardverträge.
            4. Beratung in Einzelgesprächen in unserer Kanzlei.

            Dringend empfehlen wollen wir die Anpassung Ihrer Allgemeinen
            Geschäftsbedingungen sowie der von Ihnen regelmäßig verwendeten
            Vertragsformulare. Gerne halten wir auch bei Ihnen in den Räumen ein Inhouse
            Seminar für Ihre Mitarbeiter ab.
            Yuppi, endlich Elite ...

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            • #7
              @Titus:

              Ich weiß, was du mir sagen willst. Aber ich beziehe mich auf die sogenannte Vertragsfreiheit.
              Yuppi, endlich Elite ...

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              • #8
                Original geschrieben von Blaster
                An alle Profies!

                Ab 1.1.2002 tritt die neue Gewährleistungspflicht bei Werkverträgen in Kraft. So wie ich es verstanden habe, muss ich als Programmierer nun nachweisen, dass meine Software bei der Auslieferung "mängelfrei" war oder der Kunde kann innerhalb von zwei Jahren eine Nachbesserung verlangen.
                Deshalb folgende Fragen an euch:
                1) Wie führt man ein solchen Nachweis?
                2) Könnte man in Rahmen der Vertragsfreiheit die Gewährleistungsfrist per Klausel ausnehmen.
                3) Kennt jeden einen Anwalt, der sich nachweislich mit solchen Themen auskennt.

                Für eure Tipps wäre ich dankbar.

                Blaster
                Eigentlich ist Softwareherstellung doch ein Werklieferungsvertrag, bei dem schon immer Gewährleistung vorgeschrieben war, oder?

                1.) Der Nachweis wird bei Abnahme durchgeführt, wenn ein anständiges Pflichtenheft erstellt wurde. Dann kann das Pflichtenheft per Checkliste durchgegangen werden und die Funktionalität geprüft werden.
                2.) Die Vertragsfreiheit kann die Gewährleistungspflicht nicht aufheben, nur erweitern. zB 30 jahre Garantie.
                3.) hast Du schon Probleme???

                Btw. Auch Scripte sind Software... :-)
                Beantworte nie Threads mit mehr als 15 followups...
                Real programmers confuse Halloween and Christmas because OCT 31 = DEC 25

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                • #9
                  @MelloPie:

                  1.) Der Nachweis wird bei Abnahme durchgeführt, wenn ein anständiges Pflichtenheft erstellt wurde. Dann kann das Pflichtenheft per Checkliste durchgegangen werden und die Funktionalität geprüft werden.
                  Eben nicht mehr! Siehe im neuen BGB.

                  3) hast Du schon Probleme???
                  Nö! Aber ich will auch keine!

                  Trotzdem, danke!
                  Yuppi, endlich Elite ...

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                  • #10
                    In der c`t 04/02 s.182-185 werde alle meine Fragen beantwortet.
                    Yuppi, endlich Elite ...

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