Gericht bejaht Haftung des Admin-C

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az. 2 W 27/03) vom 1. September entschieden, dass bei Ansprüchen aus Marken- und Namensrecht neben dem Domain-Inhaber auch der Admin-C als administrativer Ansprechpartner einer

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss (Az. 2 W 27/03) vom 1. September entschieden, dass bei Ansprüchen aus Marken- und Namensrecht neben dem Domain-Inhaber auch der Admin-C als administrativer Ansprechpartner einer Domain haftet.

Nach den DE-Registrierungsrichtlinien gilt dies zumindest dann, wenn der administrative Ansprechpartner als Bevollmächtigter des Domaininhaber berechtigt und verpflichtet ist, sämtliche die Domain betreffende Angelegenheiten verbindlich zu entscheiden. Im zugrunde liegenden Sachverhalt der Klage war der Beklagte als Admin-C eingetragen, als Eigentümerin eine nicht existierende GmbH.

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