BGH - Provider haftet nur bei Kenntnis
Webspace-Provider haften nur für Inhalte, die sie kennen. Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils (vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02) zur Webspaceprovider-Haftung liegen nun vor. Der Kläger verlangte von einem Domain- und Webspaceprovider immaterielle
2003-11-15 00:00:00 2003-11-15 00:00:00 admin
Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er die Beklagte von den Inhalten in Kenntnis gesetzt hat. Die Revision des Klägers beim BGH blieb aus denselben Gründen erfolglos.
Nach der älteren Fassung des Teledienstgesetzes (TDG, vom 22. Juli 1997), die hier noch einschlägig war, muss als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Provider die Inhalte gekannt haben. Er muss nachweisen, dass der Provider tatsächlich Kenntnis von den Inhalten hat; es reichte nicht aus, dass er sie haben müsste. Der Kläger konnte diesen Nachweis im Rahmen der drei Instanzen nicht erbringen, weshalb der BGH die Klage zurückweisen musste.
Der BGH befasst sich in den Entscheidungsgründen ausführlich mit der Frage, ob tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast beim betroffenen Kläger liegt. Er zieht hierzu die Motive des Gesetzgebers und die Stellungnahme des Bundesrates heran. Weiter werden Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt: Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters wird begrenzt, weil die vielen fremden Inhalte unüberschaubar sind und die in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen steigen, während eine Kontrolle zunehmend unmöglich ist. Der Diensteanbieter braucht jedoch eine gewisse Rechtssicherheit, die er nicht hätte, wenn er beweisen müsste, dass er keine Kenntnis vom fremden Inhalt habe.
Bei der Konstellation ist es dem Betroffen auch nicht unmöglich, den Diensteanbieter von den kritischen Inhalten in Kenntnis zu setzen. Er muss ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers benennen und beschreiben, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt. Der Kläger hat im Prozess nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten, womit er die Voraussetzungen der prozessualen Regel nicht erfüllte.
Die Entscheidung betrifft eine Regelung, die nicht mehr wirksam ist: Seit 01.01.2002 gilt das neue TDG. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dessen entsprechende Regelung nicht Gegenstand des Urteils ist.
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm
Erfahrungen
Hier Kannst Du einen Kommentar verfassen
Verwandte Beiträge
Vote-Wurm löscht Daten und formatiert Festplatte
Wie einige Hersteller von Antiviren-Software warnen, tauchte ein neuer E-Mail-Wurm auf. Der Vote-Wurm versucht, sich die schrecklichen Ereignisse vom 11. September in New York und Washington zu Nutze zu machen. Der im Mail-Anhang befindliche Wurm tarnt si ...

Autor :
admin
Kategorie:
Software & Web-Development
Sicherheitslücke in glibc
Der Linux-Distributor Red Hat warnt in einem Advisory vor Schwachstellen in der glibc-Bibiliothek, die Denial-of-Service-Angriffe und möglicherweise kritischere Attacken auf das lokale System ermöglichen. Kritischster Fehler ist ein Buffer Overflow, der d ...

Autor :
admin
Kategorie:
Software & Web-Development
Mit Web-Templates Geld verdienen
Web-Templates gewinnen immer mehr an Bedeutung. Erfahre hier, wie du dir mit dem TemplateMonster-Marktplatz neue Verkaufswege erschließen kannst. ...

Autor :
admin
Kategorie:
Dies und Das
TYPO3 Neos 1.0 ist da
Das PHP Content-Management-System Neos ist gestern, wie angekündigt, veröffentlicht worden. ...

Autor :
admin
Kategorie:
Software & Web-Development
Yahoo - AJAX-Bibliothek als Open Source veröffentlicht
Yahoo hat seine JavaScript-Bilbiothek (AJAX) für webbasierte Benutzer-Schnittstellen als Open Source veröffentlicht. Mit den Komponenten 'Yahoo User Interface Library' sollen sich Web-Applikationen im Desktop-Stil samt ereignisgesteuerter Interaktion entw ...

Autor :
admin
Kategorie:
Software & Web-Development
Github - Softwarepakete für Endnutzer zum Download bereitstellen
Github erweitert seine Dienste um die Möglichkeit, Softwarepakete direkt von der Plattform aus, Endkunden als Download anzubieten. ...

Autor :
admin
Kategorie:
Dies und Das