BGH - Provider haftet nur bei Kenntnis
Webspace-Provider haften nur für Inhalte, die sie kennen. Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils (vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02) zur Webspaceprovider-Haftung liegen nun vor. Der Kläger verlangte von einem Domain- und Webspaceprovider immaterielle
2003-11-15 00:00:00 2003-11-15 00:00:00 admin
Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er die Beklagte von den Inhalten in Kenntnis gesetzt hat. Die Revision des Klägers beim BGH blieb aus denselben Gründen erfolglos.
Nach der älteren Fassung des Teledienstgesetzes (TDG, vom 22. Juli 1997), die hier noch einschlägig war, muss als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Provider die Inhalte gekannt haben. Er muss nachweisen, dass der Provider tatsächlich Kenntnis von den Inhalten hat; es reichte nicht aus, dass er sie haben müsste. Der Kläger konnte diesen Nachweis im Rahmen der drei Instanzen nicht erbringen, weshalb der BGH die Klage zurückweisen musste.
Der BGH befasst sich in den Entscheidungsgründen ausführlich mit der Frage, ob tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast beim betroffenen Kläger liegt. Er zieht hierzu die Motive des Gesetzgebers und die Stellungnahme des Bundesrates heran. Weiter werden Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt: Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters wird begrenzt, weil die vielen fremden Inhalte unüberschaubar sind und die in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen steigen, während eine Kontrolle zunehmend unmöglich ist. Der Diensteanbieter braucht jedoch eine gewisse Rechtssicherheit, die er nicht hätte, wenn er beweisen müsste, dass er keine Kenntnis vom fremden Inhalt habe.
Bei der Konstellation ist es dem Betroffen auch nicht unmöglich, den Diensteanbieter von den kritischen Inhalten in Kenntnis zu setzen. Er muss ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers benennen und beschreiben, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt. Der Kläger hat im Prozess nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten, womit er die Voraussetzungen der prozessualen Regel nicht erfüllte.
Die Entscheidung betrifft eine Regelung, die nicht mehr wirksam ist: Seit 01.01.2002 gilt das neue TDG. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dessen entsprechende Regelung nicht Gegenstand des Urteils ist.
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm
Erfahrungen
Hier Kannst Du einen Kommentar verfassen
Verwandte Beiträge
Google belohnt schnelle Webseiten
Der Suchmaschinenriese Google will schnelle Webseiten mit einem besseren Ranking belohnen. ...
Autor :
admin
Kategorie:
Dies und Das
Internationales PostNuke-Entwicklertreffen am 12. und 13. August in Stuttgart
Nach den Erfolgen in den Vorjahren wird es auch im Jahr 2006 eine Neuauflage des pnMeeting geben. Am 12. und 13. August findet in Stuttgart/Leonberg das dritte internationale Treffen der PostNuke-Gemeinschaft statt. Geplant sind an den zwei Tagen Vortr ...
Autor :
admin
Kategorie:
Software & Web-Development
Telekom: Nachbrenner für T-DSL
Die Deutsche Telekom will Geschäftskunden einen neuen T-DSL-Tarif namens BusinessOnline anbieten, der sich aber auch für so manchen Privatkunden als attraktiv herausstellen könnte. Die Übertragungsgeschwindigkeit ist mit 1536 kBit/s Downstream und 192 kBi ...
Autor :
admin
Kategorie:
Software & Web-Development
apache.org gehackt
Die Apache Software Foundation (ASF) hat bestätigt, dass es bislang unbekannten Crackern gelungen ist, in einen öffentlichen Server der Software-Entwickler einzudringen. --> Morpheus ...
Autor :
admin
Kategorie:
Software & Web-Development
Serverüberwachung wozu?
Die Internetpräsenz wird für Unternehmen grundsätzlich wichtiger. Wer hier auf eine guten Server setzt, sollte auch die Serverüberwachung ernst nehmen. ...
Autor :
admin
Kategorie:
Dies und Das
PHP: Zend Engine jetzt unter BSD-Lizenz
Zend Technologies ändert die Lizenzierung der Zend Engine, Kernbestandteil von PHP 4, und will damit die Engine zu Gunsten der PHP-Community öffnen. Die bisher verwendete QPL-kompatible Lizenz hatte immer wieder für Unmut in der PHP-Community gesorgt und ...
Autor :
admin
Kategorie:
Software & Web-Development

