BGH - Provider haftet nur bei Kenntnis
Webspace-Provider haften nur für Inhalte, die sie kennen. Die Entscheidungsgründe des BGH-Urteils (vom 23. September 2003 - VI ZR 335/02) zur Webspaceprovider-Haftung liegen nun vor. Der Kläger verlangte von einem Domain- und Webspaceprovider immaterielle
2003-11-15 00:00:00 2003-11-15 00:00:00 admin
Amts- und Landgericht wiesen die Klage ab, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass er die Beklagte von den Inhalten in Kenntnis gesetzt hat. Die Revision des Klägers beim BGH blieb aus denselben Gründen erfolglos.
Nach der älteren Fassung des Teledienstgesetzes (TDG, vom 22. Juli 1997), die hier noch einschlägig war, muss als Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch der Provider die Inhalte gekannt haben. Er muss nachweisen, dass der Provider tatsächlich Kenntnis von den Inhalten hat; es reichte nicht aus, dass er sie haben müsste. Der Kläger konnte diesen Nachweis im Rahmen der drei Instanzen nicht erbringen, weshalb der BGH die Klage zurückweisen musste.
Der BGH befasst sich in den Entscheidungsgründen ausführlich mit der Frage, ob tatsächlich die Darlegungs- und Beweislast beim betroffenen Kläger liegt. Er zieht hierzu die Motive des Gesetzgebers und die Stellungnahme des Bundesrates heran. Weiter werden Sinn und Zweck der Regelung berücksichtigt: Die Verantwortlichkeit des Diensteanbieters wird begrenzt, weil die vielen fremden Inhalte unüberschaubar sind und die in ihnen gebundenen Risiken von Rechtsgutsverletzungen steigen, während eine Kontrolle zunehmend unmöglich ist. Der Diensteanbieter braucht jedoch eine gewisse Rechtssicherheit, die er nicht hätte, wenn er beweisen müsste, dass er keine Kenntnis vom fremden Inhalt habe.
Bei der Konstellation ist es dem Betroffen auch nicht unmöglich, den Diensteanbieter von den kritischen Inhalten in Kenntnis zu setzen. Er muss ein konkretes Angebot auf den Servern des Providers benennen und beschreiben, indem er etwa den Aufbau, die wesentlichen Text- und Bildbestandteile und den Dateinamen einer Website auf dem Server mitteilt und gegebenenfalls einen entsprechenden Ausdruck beifügt. Der Kläger hat im Prozess nicht dargelegt, welchen konkreten Inhalt seine Aufforderungen hatten, womit er die Voraussetzungen der prozessualen Regel nicht erfüllte.
Die Entscheidung betrifft eine Regelung, die nicht mehr wirksam ist: Seit 01.01.2002 gilt das neue TDG. Der BGH weist ausdrücklich darauf hin, dass dessen entsprechende Regelung nicht Gegenstand des Urteils ist.
Die vollständige Entscheidung finden Sie unter:
http://www.jurpc.de/rechtspr/20010219.htm
Ratings
Here you can write a comment
Related topics
InterAKT has released the MX generation of it's products PHAkt and NeXTensio
The new MX generation includes "PHAkt 2 MX" the final version (2.0.60) and NeXTensio MX (PHP,ASP and Both - 1.5.1). Together with the improved software release, the new kits include some other goodies: thorough tutorials and SQL files to get you start ...
Autor :
admin
Category:
Software & Web-Development
Billighoster Strato: Kundenbeirat droht mit Sammelklagen. Frist läuft
Wie gestern bekannt wurde, hat der Kundenbeirat, eine Interessengemeinschaft, dem Billighoster Strato eine Frist von zwei Wochen zur Entschädigung der Ausfälle im März diesen Jahres gesetzt. Damals waren viele Domains 'offline' und es kam zu Datenver ...
Autor :
admin
Category:
Software & Web-Development
Die Tage für PHP 4 sind gezählt
Ab denn 5. Februar 2008 wollen einige prominente Open-Spource-Projekte ihre Unterstützung von PHP 4 einstellen. Typo3, Drupal, phpMyAdmin, Propel, Symfony und andere bald dann noch für PHP 5. Sie hoffen mit ihrem Projekt "Go PHP 5" mehr Menschen zum Um ...
Autor :
admin
Category:
Software & Web-Development
Navicat MySQL GUI Manager for Windows version 8.0.24 is released.
By Premiumsoft. Navicat MySQL GUI Manager is a powerful yet easy to use MySQL client provides extensive functionality for managing and developing MySQL. It features an intuitive interface and provides a set of useful tool to import/ export, backup/ resto ...
Autor :
admin
Category:
Software & Web-Development
Bekannte Suchmaschine auf dem Vormarsch: Nun ist man die Nummer eins
Die Suchmaschine "Google" ist neben ihrer Geschwindigkeit vor allem für die Qualität ihrer Ergebnisse bekannt. Durch die Übernahme des Usenet-Archivs von Deja ist Google zum Suchtool Nummer eins im Web avanciert. ...
Autor :
admin
Category:
Software & Web-Development
Maguma Workbench 2.5 verfügbar
Das Unternehmen Maguma hat am 1. Juni die neue Version 2.5.0 seiner modularen PHP-DIE Maguma Workbench auf den Markt gebracht. Das neue Release soll unter anderem nun auch die Open Source-Sprache Python unterstützen. Laut Release Notes wird mit der neue ...
Autor :
admin
Category:
Software & Web-Development